Landgericht Düsseldorf, 2017-03-22, 18a O 25/17

18a O 25/17Kantonsgericht22.03.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 18a O 25/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-03-22

Aktenzeichen: 18a O 25/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0322.18A.O25.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18a Zivilkammer

Tenor

Versäumnisurteil

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.626,45 Euro nebst Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeuges der Marke Y Fahrzeugidentifikationsnummer Z und amtliches Kennzeichen x zu zahlen.

Die Beklagte wird weiterhin verurteilt, an die Klägerin weitere 1.358,86 Euro nebst Verzugszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. Dezember 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit Zahlung in Schuldnerverzug und mit der Annahme des herauszugebenden Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit erledigt ist.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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