5 O 487/83•Landgericht Düsseldorf, 2017-04-05, 5 O 487/83
Landgericht Düsseldorf, 2017-04-05, 5 O 487/83
5 O 487/83Kantonsgericht05.04.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 5 O 487/83 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-04-05
Aktenzeichen: 5 O 487/83
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0405.5O487.83.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, in den nachfolgend wiedergegebenen Plan über die Auseinandersetzung der aus den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft nach Herrn Dr. G7, verstorben am 09.01.1972, einzuwilligen:
Die in den Nachlass gefallenen
50 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von DM 355.000,-- an der B2 GmbH
und
4,5 % der Geschäftsanteile im Nominalwert von 45.000,-- DM an der G2 GmbH
werden dem Beklagten zugewiesen Zug um Zug gegen Zahlung
a)
eines Ausgleichs in Höhe von 2.967.424,37 EUR (= 5.608.194,60 DM)
&60;halber Betrag der Differenz zwischen dem vom Gericht gemäß § 419 Abs. 1 S. 2 BGB bestimmten Wert der Geschäftsanteile von nominal 355.000,-- DM an der B2 GmbH und von nominal 45.000,-- DM an der G2 GmbH zum 9.1.1972 einerseits und dem Betrag von 5.689.026,-- DM (kapitalisierter Anspruch aus dem Rentenvermächtnis zu Gunsten von Frau Y) andererseits abzüglich der Klägerin anzurechnender Zahlungen in Höhe von 1.349.215,-- DM (in Form in die Erbengemeinschaft geflossener und der Klägerin in dieser Höhe zugerechneter Gewinnausschüttungen aus der B2 GmbH und der G2 GmbH in der Zeit vom 30.6.1972 bis zum 31.12.1983) sowie abzüglich weiterer am 28.1.1985 gezahlter 38.077,40 DM&62;
nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab Rechtskraft des Urteils.
b)
weiterer 559.798,95 EUR (= 1.119,597,90 DM) nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 25.1.1989 (Rechtshängigkeit) bis zum 30.4.2000, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1988, soweit dies 6 % nicht übersteigt, bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit dies 6 % nicht übersteigt, ab dem 1.1.2002
In Vollzug des Erbauseinandersetzungsplans wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin Zug um Zug gegen eine von der Klägerin zu notariellem Protokoll erklärte Zustimmung zur Übertragung der Geschäftsanteile von nominal DM 355.000,-- an der B2 GmbH und nominal DM 45.000,-- an der G2 GmbH auf den Beklagten 2.967.424,37 EUR nebst 4 % Zinsen ab Rechtskraft dieses Urteils sowie weitere 559.798,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % ab dem 25.1.1989 (Rechtshängigkeit) bis zum 30.4.2000, in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungs-Gesetzes vom 9.6.1988, soweit dies 6 % nicht übersteigt, bis zum 31.12.2001 sowie in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, soweit dies 6 % nicht übersteigt, ab dem 1.1.2002 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 70 %, der Beklagte 30 %.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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