Landgericht Düsseldorf, 2017-04-27, 25 T 187/16

25 T 187/16Kantonsgericht27.04.2017

Regest

Zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG auch Nummer der Gebühr angegeben werden, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 187/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-04-27

Aktenzeichen: 25 T 187/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0427.25T187.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

Zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG auch Nummer der Gebühr angegeben werden, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom, des Notars aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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