25 T 187/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-04-27, 25 T 187/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-04-27, 25 T 187/16
25 T 187/16Kantonsgericht27.04.2017
Regest
Zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG auch Nummer der Gebühr angegeben werden, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 187/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-04-27
Aktenzeichen: 25 T 187/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0427.25T187.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
Zur Erfüllung des Zitiergebots gem. § 19 Abs. 2 Nr. 2 GNotKG muss bei der Entwurfsgebühr nach Nummer 24100 KV GNotKG auch Nummer der Gebühr angegeben werden, die für das Beurkundungsverfahren entstehen würde.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom, des Notars aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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