Landgericht Düsseldorf, 2017-05-12, 16 O 260/16

16 O 260/16Kantonsgericht12.05.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 16 O 260/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-05-12

Aktenzeichen: 16 O 260/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0512.16O260.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.500,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6. August 2016 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin aus dem Internet-System-Vertrag vom 23. Mai 2012 zu der Vertragsnummer 601/77235 keine weitergehenden Ansprüche gem. § 649 Satz 2 BGB in Höhe von 5.986,91 € zustehen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte 37 % und die Klägerin 63 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.