19 T 55/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-06-19, 19 T 55/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-06-19, 19 T 55/16
19 T 55/16Kantonsgericht19.06.2017
Regest
1. Wenn zwischen der bereits im Kaufvertrag aufgelassenen und später neu vermessenen Teilfläche keine exakte Übereinstimmung besteht, sind die erneute Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Mehrkosten in Form einer Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG nicht zu beanstanden. Weil der Notar damit den für die Beteiligten sichersten Weg gewählt hat, liegt keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG vor. 2. Die Beurkundung der Auflassung der nicht vermessenen Teilfläche zusammen mit dem Kaufvertrag löst keine Mehrkosten aus, weil die Auflassung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG gegenstandsgleiches und nicht gesondert zu bewertendes Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 55/16 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2017-06-19
Aktenzeichen: 19 T 55/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0619.19T55.16.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: GNotKG § 21; Nr. 21102 KV GNotKG
Leitsätze
Wenn zwischen der bereits im Kaufvertrag aufgelassenen und später neu vermessenen Teilfläche keine exakte Übereinstimmung besteht, sind die erneute Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Mehrkosten in Form einer Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG nicht zu beanstanden. Weil der Notar damit den für die Beteiligten sichersten Weg gewählt hat, liegt keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG vor.
Die Beurkundung der Auflassung der nicht vermessenen Teilfläche zusammen mit dem Kaufvertrag löst keine Mehrkosten aus, weil die Auflassung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG gegenstandsgleiches und nicht gesondert zu bewertendes Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist.
Tenor
Die Kostenrechnung d. Notar wird bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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