Landgericht Düsseldorf, 2017-08-04, 4b O 37/17

4b O 37/17Kantonsgericht04.08.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 37/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-08-04

Aktenzeichen: 4b O 37/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0804.4B.O37.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist, zu unterlassen, Dritten in der Bundesrepublik Deutschland

eine Software, geeignet für ein System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Brücke, eines Inlays oder eines Onlays, umfassend: ein Gerüst und ein oder mehrere Modellteile zur Definition von Teilen der Außenkontur einer Verblendung für das Gerüst wobei das oder die Modellteile auf das Gerüst so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig (i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Gerüst ein Spalt verbleibt und (ii) das oder die Modellteile Teile der Außenkontur definieren,

wobei das oder die Modellteile bei einer Temperatur ausschmelzbar oder verbrennbar sind, bei der das Gerüst stabil ist,

wobei das Gerüst und das bzw. die mehreren Modellteile so ausgestaltet sind, dass zwischen ihnen zumindest abschnittsweise ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3 mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Außenkontur der dentalen Prothese definieren,

umfassend

ein Vorbestimmungsmittel zum Vorbestimmen dreidimensionaler Geometriedaten eines Gerüstes und eines oder mehrerer Modellteile zur Definition von Teilen der Außenkontur einer Verblendung für das Gerüst und gegebenenfalls eines Gießkanals,

wobei das oder die Modellteile auf das Gerüst so aufsetzbar sind, dass gleichzeitig (i) zwischen dem oder den Modellteilen und dem Gerüst ein Spalt verbleibt und (ii) das oder die Modellteile Teile der Außenkontur definieren,

wobei das Gerüst und das bzw. die mehreren Modellteile so gestaltet sind, dass zwischen ihnen ein Spalt mit einer Dicke im Bereich von 0,05 bis 3mm vorliegt, wenn das bzw. die Modellteile in vorgesehener Weise die Außenkontur der dentalen Prothese definieren,

ein Gerüstherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten und

ein Modellteileherstellungsmittel zur Herstellung des oder der Modellteile auf Basis der dreidimensionalen Geometriedaten

zur Benutzung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten oder zu liefern,

  • ohne im Falle des Anbietens im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Software „Dental System“ bzw. „Dental System™ 2014“, nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des europäischen Patents EP X mit einem System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Brücke, eines Inlays oder eines Onlays, verwendet werden darf,

  • im Falle der Lieferung den Abnehmern unter Auferlegung einer an die Klägerin als Patentinhaberin zu zahlenden Vertragsstrafe von € 5.000,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung, mindestens jedoch € 1.000,00 pro Software, die schriftliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Software nicht ohne Zustimmung der Patentinhaberin für ein System zur Herstellung einer dentalen Prothese oder eines Elementesatzes zur Verwendung bei der Herstellung einer dentalen Prothese, insbesondere einer Krone, einer Brücke, eines Inlays oder eines Onlays, das mit den vorstehend bezeichneten Merkmalen ausgestattet ist, zu verwenden.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten und geordneten Aufstellung, hinsichtlich der Angaben a) und b) unter Vorlage von Rechnungen, hilfsweise Lieferscheinen, hilfsweise Quittungen, darüber Angaben zu machen, in welchem Umfang sie die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2011 begangen hat, und zwar unter Angabe

a)

der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b)

der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen, den jeweiligen Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

c)

der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -Zeiten und -preisen, der jeweiligen Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

d)

der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, den Zugriffszahlen und den Schaltungszeiträumen,

e)

der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die in vorstehender Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 5. November 2011 entstanden ist und noch entstehen wird.

II.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 90% und die Klägerin zu 10% zu tragen.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 500.000,00 vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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