4b O 25/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-09-26, 4b O 25/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-09-26, 4b O 25/16
4b O 25/16Kantonsgericht26.09.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 25/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-09-26
Aktenzeichen: 4b O 25/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0926.4B.O25.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meldung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen
Einsatzvorrichtungen zur Brandbekämpfung mit einer an einem Endbereich eines Auslegerarmes eines Einsatzgerätes angeordneten in zumindest einer Raumrichtung verstellbaren Löschvorrichtung und mit einer relativ zur Löschvorrichtung verstellbaren Penetriervorrichtung mit einem Druckmedium aus einem Hydrauliksystem und über zumindest ein Steuerventil beaufschlagbaren, doppelt wirkenden Druckzylinder mit rohrförmiger durchgehender Kolbenstange, die in einem ausragenden Ende mit einem eine Durchgangsbohrung und einen Düsenkopf aufweisenden Penetrierwerkzeug versehen ist und in einem weiteren Ende mit einer Versorgungseinrichtung für ein Löschmedium leitungsverbunden ist, wobei mit einem bei einer Druckbeaufschlagung mit dem Druckmedium eine Ausfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum des Druckzylinders zumindest ein Druckspeicherelement strömungsverbunden ist und mit einer Rücklaufleitung für das Druckmedium aus einem bei einer Druckbeaufschlagung eine Einfahrbewegung des Penetrierwerkzeuges bewirkenden Druckraum,
in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wenn mit der Rücklaufleitung zumindest ein weiteres Druckspeicherelement strömungsverbunden ist;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Handlungen seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Liefer- und Bestellmengen und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
wobei die Beklagte Rechnungen und für den Fall, dass keine Rechnungen vorhanden sind, Lieferscheine vorzulegen hat;
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer l. 1. bezeichneten Angebotshandlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, seit dem 17.08.2013 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, ‑zeiten und ‑preisen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
b) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I. 1. bezeichneten, seit dem 17.08.2013 begangenen Angebotshandlungen, die Einfuhr oder den Besitz zu diesem Zweck, entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 14% und die Beklagte 86%.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 192.500 EUR, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
Ziff. I. 1. des Tenors: 162.500 EUR
Ziff. I. 2. des Tenors: 30.000 EUR
Ziff. IV. des Tenors: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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