Landgericht Düsseldorf, 2017-09-29, 25 T 112/15

25 T 112/15Kantonsgericht29.09.2017

Regest

1. Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt bei Kapitalerhöhungen einer GmbH für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste an, weil der Notar bei der nachträglichen Einreichung die richtige Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister überprüft und zu bescheinigen hat, dass die übrigen Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Da sich die Bescheinigung auf die „zuletzt“ im Handelsregister ersichtliche Liste bezieht, muss der Notar gegebenenfalls eine aktuelle Online Abfrage vornehmen. erforderlich. 2. Die den Gebührentatbestand auslösende Einreichung der bescheinigten Liste nach und nicht bereits vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist im Hinblick darauf, dass der richtige Zeitpunkt in der Fachliteratur umstritten ist, auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG anzusehen. Die Vorgehensweise stellt keinen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 112/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-09-29

Aktenzeichen: 25 T 112/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:0929.25T112.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Die Betreuungsgebühr Nr. 22200 KV GNotKG fällt bei Kapitalerhöhungen einer GmbH für die Wirksamkeitsbescheinigung gem. § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG auf der Gesellschafterliste an, weil der Notar bei der nachträglichen Einreichung die richtige Eintragung der Kapitalmaßnahme im Handelsregister überprüft und zu bescheinigen hat, dass die übrigen Eintragungen der Liste mit dem Inhalt der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste übereinstimmen (§ 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG). Da sich die Bescheinigung auf die „zuletzt“ im Handelsregister ersichtliche Liste bezieht, muss der Notar gegebenenfalls eine aktuelle Online Abfrage vornehmen. erforderlich.

  2. Die den Gebührentatbestand auslösende Einreichung der bescheinigten Liste nach und nicht bereits vor der Eintragung der Kapitalerhöhung ist im Hinblick darauf, dass der richtige Zeitpunkt in der Fachliteratur umstritten ist, auch nicht als unrichtige Sachbehandlung im Sinne von § 21 GNotKG anzusehen. Die Vorgehensweise stellt keinen offen zutage tretenden Verstoß gegen eindeutige Normen oder ein offensichtliches Versehen dar.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung vom zu der Urkundenrollen-Nummer vom des Notars abgeändert.

In der Rechnung sind 109,50 € zzgl. Mehrwertsteuer zu wenig erhoben worden. Der Gesamtbetrag der Rechnung (zu Urkundenrollen-Nummer) wird auf 1.188,99 € (999,15 € zzgl. 19 % MWSt i.H.v. 189,84 €) festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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