Landgericht Düsseldorf, 2017-10-18, 12 O 133/16

12 O 133/16Kantonsgericht18.10.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 133/16 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-10-18

Aktenzeichen: 12 O 133/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1018.12O133.16.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

I.

an den Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe von 15.300,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,

II.

an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 1.141,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,

III.

an den Kläger weitere 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.07.2016 zu zahlen,

IV.

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, Ordnungshaft zu vollziehen am Geschäftsführer der Beklagten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für eine „B-Therapie“ zu werben mit der Angabe

  1. „Schmerzen lindern“

  2. „Bei Arthrose“

  3. „Entzündungshemmend…“

  4. „Operation vermeiden“

  5. „Heilung fördern“

  6. „Bei… Gelenkproblemen“

  7. mit dem Anwendungsgebiet „Rückenschmerzen“

  8. mit dem Anwendungsgebiet „Sehnen- und Muskelschmerzen“,

jeweils wenn dies geschieht, wie aus Anlage K6 ersichtlich.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu IV. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 EUR, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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