Landgericht Düsseldorf, 2017-11-09, 14d O 13/17

14d O 13/17Kantonsgericht09.11.2017

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 14d O 13/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2017-11-09

Aktenzeichen: 14d O 13/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1109.14D.O13.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14d Zivilkammer

Tenor

versäumnisURTEIL I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben,

a. gegenüber der Bundesfinanzdirektion Südost, Zentralstelle Gewerblicher Rechtsschutz, Sophiestraße 6, 80333 München, zu erklären, dass die Antragsstellerinnen vom Antrag der Antragsgegnerin auf Tätigwerden der Zollbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, gestützt auf das Europäische Patent XXX, ausgenommen werden,

b. gegenüber der jeweiligen Zollabfertigungsstelle nach Zustellung der Benachrichtigung an die Antragsgegnerin über die Anhaltung von Waren der Antragstellerinnen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013, gestützt auf das Europäische Patent XXX, insbesondere bezogen auf die Aufgriffs-ID ###, zu erklären, dass angehaltene Waren der Antragstellerinnen freigegeben werden.

II. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,00 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken am ihrem Geschäftsführer - für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, gestützt auf das europäische Patent EP XXX einen Antrag auf Tätigwerden der Zollbehörde gemäß der Verordnung (EU) Nr. 608/2013 zu stellen, ohne die Antragstellerinnen von einem solchen Antrag ausdrücklich auszunehmen.

III. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

IV. Die Einspruchsfrist gegen dieses Versäumnisurteil beträgt einen Monat (§ 339 Abs. 2 S.1 ZPO).

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