2a O 332/16•Landgericht Düsseldorf, 2017-12-06, 2a O 332/16
Landgericht Düsseldorf, 2017-12-06, 2a O 332/16
2a O 332/16Kantonsgericht06.12.2017
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 332/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2017-12-06
Aktenzeichen: 2a O 332/16
ECLI: ECLI:DE:LGD:2017:1206.2A.O332.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer
Tenor
- I. Die Klage wird abgewiesen.
- II. Auf die Widerklage hin wird die die Unionsmarke Nr. 005043567 „ARTEGA“, mit Ausnahme der Warengruppe „Automobile“ in der Nizza-Klasse 12, für verfallen erklärt. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
- III. Es wird festgestellt, dass der Verfall der Marke gemäß Ziff. II. am 29.09.2013 eingetreten ist.
- IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu 90 % zu tragen, die Beklagten zu 10 %.
- V. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
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