1 AR 2/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-01-25, 1 AR 2/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-01-25, 1 AR 2/18
1 AR 2/18Kantonsgericht25.01.2018
Regest
1. Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG). 2. Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 AR 2/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-01-25
Aktenzeichen: 1 AR 2/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0125.1AR2.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Große Strafkammer
Leitsätze
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Eine Universitätsklinik kann allenfalls eine anteilige Erstattung der für einen Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangen, wenn der Sektionsgehilfe in einem festen Arbeitsverhältnis zum Sachverständigen steht (§12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 JVEG).
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Kosten für die Nutzung eigener Kühlzellen der Universitätsklinik gehören zu den nicht vergütungspflichtigen Gemeinkosten (Vorbem. 1 Abs. 2 Anlage 2 zu § 10 JVEG).
Tenor
Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 27. Januar 2017 (Re.-Nr.:) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom6. Februar 2017 (Re.-Nr.) auf 0,00 € festgesetzt.
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