Landgericht Düsseldorf, 2018-03-12, 25 T 99/18

25 T 99/18Kantonsgericht12.03.2018

Regest

1. Auch wenn der Erbteil des Betroffenen der Testamentsvollstreckung unterliegt, besteht keine Mittellosigkeit iSv § 1836d Nr. 1 BGB, weil dem Betroffenen ein durchsetzbarer Anspruch aus § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) aus dem gem. § 90 SGB XII einzusetzenden Nachlass zusteht. 2. Testamentarische Anordnungen des Erblassers über die Verwendung des Nachlasses schließen dessen Einsatz zur Deckung der Aufwandsentschädigung des Betreuers grds. nicht aus.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 99/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-03-12

Aktenzeichen: 25 T 99/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0312.25T99.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

  1. Auch wenn der Erbteil des Betroffenen der Testamentsvollstreckung unterliegt, besteht keine Mittellosigkeit iSv § 1836d Nr. 1 BGB, weil dem Betroffenen ein durchsetzbarer Anspruch aus § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB auf Freigabe der zu entrichtenden Aufwandsentschädigung (§ 1835a BGB) aus dem gem. § 90 SGB XII einzusetzenden Nachlass zusteht.

  2. Testamentarische Anordnungen des Erblassers über die Verwendung des Nachlasses schließen dessen Einsatz zur Deckung der Aufwandsentschädigung des Betreuers grds. nicht aus.

Tenor

Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Langenfeld vom 12. Januar 2018 wird zurückgewiesen.

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