1 AR 12/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-04-03, 1 AR 12/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-04-03, 1 AR 12/18
1 AR 12/18Kantonsgericht03.04.2018
Regest
1. Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt. 2. Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 AR 12/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-03
Aktenzeichen: 1 AR 12/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0403.1AR12.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Große Strafkammer
Leitsätze
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Beantragt ein Rechtsanwalt für die Haftpflichtversicherung eines Geschädigten gem. § 475 Abs. 2 StPO Akteneinsicht, schuldet die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG gem. § 28 Abs. 2 GKG nur der Rechtsanwalt.
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Das gilt auch, wenn die Aktenversendung mit entsprechender Duldungsvollmacht des Rechtsanwalts zwar von der Versicherung beantragt wird, aber diese an den Rechtsanwalt erfolgen soll.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
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