1 AR 10/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 10/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 10/18
1 AR 10/18Kantonsgericht17.04.2018
Regest
(nicht amtlich) 1. Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden. 2. Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor. 3. Für die Benutzung eigener Kühlzellen steht einem rechtsmedizinischen Institut kein Vergütungsanspruch nach dem JVEG zu, weil es sich hierbei um nicht gesondert vergütungsfähige Gemeinkosten handelt. Nur die Nutzung fremder Kühlzellen wird unter den Voraussetzungen der Vorbem. 1 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG vergütet. 4. Für die Benutzung eigener Kühlzellen fallen keine baren Auslagen an, so dass auch ein Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 AR 10/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 1 AR 10/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0417.1AR10.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Große Strafkammer
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Steht der Sektionsgehilfe in einem festen Dienstverhältnis zum rechtsmedizinischen Institut, kann grundsätzlich nach den Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Nr. 1 JVEG (erforderliche Aufwendung für eine Hilfskraft) eine anteilige Erstattung der für den Sektionsgehilfen zu zahlenden Bruttobezüge verlangt werden.
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Ohne konkretes Vorbringen, aus dem sich ergibt, wie der auf den jeweiligen Auftrag ermittelte Anteil der an den Sektionsgehilfen gezahlten Vergütung errechnet wurde, ist eine Entschädigung nicht möglich. Eine prozentuale Bestimmung anhand der Vergütung für den Obduzenten sieht das JVEG nicht vor.
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Für die Benutzung eigener Kühlzellen steht einem rechtsmedizinischen Institut kein Vergütungsanspruch nach dem JVEG zu, weil es sich hierbei um nicht gesondert vergütungsfähige Gemeinkosten handelt. Nur die Nutzung fremder Kühlzellen wird unter den Voraussetzungen der Vorbem. 1 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG vergütet.
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Für die Benutzung eigener Kühlzellen fallen keine baren Auslagen an, so dass auch ein Aufwendungsersatz nach § 7 JVEG ausgeschlossen ist.
Tenor
Die dem Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums als Sachverständigen zustehende Vergütung wird hinsichtlich der Rechnung vom 29. November 2017 (Re.-Nr.: 3175574) auf 1.213,80 € (brutto) und hinsichtlich der Rechnung vom4. Dezember 2017 (Re.-Nr. 3814059) auf 0,00 € festgesetzt.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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