1 AR 14/18•Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 14/18
Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 14/18
1 AR 14/18Kantonsgericht17.04.2018
Regest
(nicht amtlich) 1. Wurde eine Leiche von einem rechtsmedizinischen Institut ohne Obduktionsauftrag verwahrt, liegt keine Heranziehung iSv § 1 JVEG vor und kommt für die Verwahrung nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB in Frage. 2. Der Vergütungsanspruch kann deshalb nicht im Verfahren nach § 4 JVEG verfolgt werden.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 1 AR 14/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-04-17
Aktenzeichen: 1 AR 14/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0417.1AR14.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Große Strafkammer
Leitsätze
(nicht amtlich)
-
Wurde eine Leiche von einem rechtsmedizinischen Institut ohne Obduktionsauftrag verwahrt, liegt keine Heranziehung iSv § 1 JVEG vor und kommt für die Verwahrung nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB in Frage.
-
Der Vergütungsanspruch kann deshalb nicht im Verfahren nach § 4 JVEG verfolgt werden.
Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird zugelassen.
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