Landgericht Düsseldorf, 2018-04-17, 1 AR 14/18

1 AR 14/18Kantonsgericht17.04.2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Wurde eine Leiche von einem rechtsmedizinischen Institut ohne Obduktionsauftrag verwahrt, liegt keine Heranziehung iSv § 1 JVEG vor und kommt für die Verwahrung nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB in Frage. 2. Der Vergütungsanspruch kann deshalb nicht im Verfahren nach § 4 JVEG verfolgt werden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 1 AR 14/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-04-17

Aktenzeichen: 1 AR 14/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0417.1AR14.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Große Strafkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Wurde eine Leiche von einem rechtsmedizinischen Institut ohne Obduktionsauftrag verwahrt, liegt keine Heranziehung iSv § 1 JVEG vor und kommt für die Verwahrung nur ein materiell-rechtlicher Vergütungsanspruch nach den Vorschriften des BGB in Frage.

  2. Der Vergütungsanspruch kann deshalb nicht im Verfahren nach § 4 JVEG verfolgt werden.

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde wird zugelassen.

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