Landgericht Düsseldorf, 2018-05-28, 19 OH 7/17

19 OH 7/17Kantonsgericht28.05.2018

Regest

(nicht amtlich) 1. Die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift der Verwalterin unter der Genehmigung der Veräußerung schuldet diese als Auftraggeberin gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann, wenn nicht deutlich gemacht wird, dann im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwalterin seitens des Notars in Anspruch genommen wird, weil sie als Ermächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wird. 2. Die im Kaufvertrag enthaltene Kostenübernahmeerklärung iSv § 30 Abs. 3 GNotKG ändert daran nichts, weil die Kosten für die Verwaltergenehmigung in dem Kaufvertrag ausdrücklich übernommen werden müssen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 19 OH 7/17 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-05-28

Aktenzeichen: 19 OH 7/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0528.19OH7.17.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

  1. Die Kosten für die Beglaubigung der Unterschrift der Verwalterin unter der Genehmigung der Veräußerung schuldet diese als Auftraggeberin gem. § 29 Nr. 1 GNotKG jedenfalls dann, wenn nicht deutlich gemacht wird, dann im Namen und im Auftrag der Beteiligten des Kaufvertrags gehandelt wird. In einem solchen Fall ist es nicht zu beanstanden, wenn die Verwalterin seitens des Notars in Anspruch genommen wird, weil sie als Ermächtigte der Wohnungseigentümergemeinschaft angesehen wird.

  2. Die im Kaufvertrag enthaltene Kostenübernahmeerklärung iSv § 30 Abs. 3 GNotKG ändert daran nichts, weil die Kosten für die Verwaltergenehmigung in dem Kaufvertrag ausdrücklich übernommen werden müssen.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung der Notarin, bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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