Landgericht Düsseldorf, 2018-06-01, 35 O 11/15

35 O 11/15Kantonsgericht01.06.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 35 O 11/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-01

Aktenzeichen: 35 O 11/15

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0601.35O11.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als 11,27 € je Stückaktie werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten sowie die Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktionäre hat die Antragsgegnerin zu tragen.

Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Geschäftswert für das Verfahren erster Instanz sowie der Wert der für die Bemessung der von der Antragsgegnerin an den gemeinsamen Vertreter zu leistenden Vergütung werden auf 200.000,00 € festgesetzt.

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