Landgericht Düsseldorf, 2018-06-11, 25 T 858/16

25 T 858/16Kantonsgericht11.06.2018

Regest

Die notarielle Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums für die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde iSv Nr. 22200 KV GNotKG dar.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 858/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-06-11

Aktenzeichen: 25 T 858/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0611.25T858.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

Die notarielle Überwachung des Eintritts eines bestimmten Datums für die Erteilung der Wirksamkeitsbescheinigung nach § 40 Abs. 2 S. 2 GmbHG stellt keine Prüfung von Umständen außerhalb der Urkunde iSv Nr. 22200 KV GNotKG dar.

Tenor

Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 Abs. 2 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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