Landgericht Düsseldorf, 2018-07-04, 2a O 87/17

2a O 87/17Kantonsgericht04.07.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 87/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2018-07-04

Aktenzeichen: 2a O 87/17

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0704.2A.O87.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Beklagten, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr den Begriff „Novdent“ für ein Unternehmen, das Zahnersatzprodukte, Zahnimplantate und alle damit verbundenen Produkte vermarktet und/oder vertreibt, zu benutzen.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 536,70 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.04.2017 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 €, im Hinblick auf Ziffern II. und III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

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