Landgericht Düsseldorf, 2018-07-26, 25 T 368/18

25 T 368/18Kantonsgericht26.07.2018

Regest

(nicht amtlich) Die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG in der Beratungshilfe hängt davon ab, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 368/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-07-26

Aktenzeichen: 25 T 368/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:0726.25T368.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich)

Die Entstehung der Geschäftsgebühr Nr. 2503 VV RVG in der Beratungshilfe hängt davon ab, ob der Anwalt auf Grund des ihm im Rahmen der Beratungshilfe erteilten Auftrags nach außen hin für den Berechtigten tätig werden oder ob sich das Mandat in der Beratung des Berechtigten erschöpfen soll. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann.

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2018 - 2 II 1019/17 BerH - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

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