25 OH 5/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-07, 25 OH 5/17
Landgericht Düsseldorf, 2018-11-07, 25 OH 5/17
25 OH 5/17Kantonsgericht07.11.2018
Regest
(nicht amtlich): 1. Bodenrichtwerte, die das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen ermittelt, stellen einen zulässigen, zuverlässigen, aktuellen und für jedermann schnell verfügbaren Anhaltspunkt zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundbesitz dar. 2. Von dem festgestellten Bodenrichtwert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von etwa 25 % vorzunehmen. 3. Die für Steuerzwecke angemeldeten oder festgesetzten Werte geben im Regelfall keine Erkenntnisse über die wahren Verhältnisse, weshalb die Ermittlung des Verkehrswertes anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG Vorrang vor § 46 Abs. 3 GNotKG hat.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 OH 5/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-07
Aktenzeichen: 25 OH 5/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1107.25OH5.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
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Bodenrichtwerte, die das zentrale Informationssystem der Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte über den Immobilienmarkt in Nordrhein-Westfalen ermittelt, stellen einen zulässigen, zuverlässigen, aktuellen und für jedermann schnell verfügbaren Anhaltspunkt zur Bestimmung des Verkehrswertes von Grundbesitz dar.
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Von dem festgestellten Bodenrichtwert ist ein Sicherheitsabschlag in Höhe von etwa 25 % vorzunehmen.
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Die für Steuerzwecke angemeldeten oder festgesetzten Werte geben im Regelfall keine Erkenntnisse über die wahren Verhältnisse, weshalb die Ermittlung des Verkehrswertes anhand der Kriterien des § 46 Abs. 2 GNotKG Vorrang vor § 46 Abs. 3 GNotKG hat.
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom in Gesalt der berichtigten Kostenrechnung vom betreffend die Urkunden des abgeändert.
In der Rechnung sind 4,76 € zu viel erhoben worden.
Der Gesamtbetrag der Rechnung wird auf 477,01 € festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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