19 OH 4/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-11-23, 19 OH 4/17
Landgericht Düsseldorf, 2018-11-23, 19 OH 4/17
19 OH 4/17Kantonsgericht23.11.2018
Regest
(nicht amtlich) 1. Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 GNotKG ist auf die im Vollzugsbereich anfallende Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG für den elektronischen Vollzug analog anwendbar. 2. Beurkundet der Notar einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag mit weiteren Gesellschafterbeschlüssen und entwirft der Notar die aufgrund der Beschlüsse erforderlich werdende Handelsregisteranmeldung, fällt deshalb sowohl für die elektronische Übertragung der durch die Anteilsübertragung geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG als auch für die elektronische Übertragung der Anmeldung an das Registergericht jeweils eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung an.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 OH 4/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-23
Aktenzeichen: 19 OH 4/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1123.19OH4.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich)
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Die Vorschrift des § 93 Abs. 1 GNotKG ist auf die im Vollzugsbereich anfallende Gebühr Nr. 22114 KV GNotKG für den elektronischen Vollzug analog anwendbar.
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Beurkundet der Notar einen Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvertrag mit weiteren Gesellschafterbeschlüssen und entwirft der Notar die aufgrund der Beschlüsse erforderlich werdende Handelsregisteranmeldung, fällt deshalb sowohl für die elektronische Übertragung der durch die Anteilsübertragung geänderten Gesellschafterliste gem. § 40 Abs. 2 GmbHG als auch für die elektronische Übertragung der Anmeldung an das Registergericht jeweils eine Gebühr nach Nr. 22114 KV GNotKG für die Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung an.
Tenor
Die Kostenrechnung des Notars mit der Nummer wird bestätigt.
Die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2. werden der Landeskasse auferlegt. Im Übrigen werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
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