25 T 2/17•Landgericht Düsseldorf, 2018-12-03, 25 T 2/17
Landgericht Düsseldorf, 2018-12-03, 25 T 2/17
25 T 2/17Kantonsgericht03.12.2018
Regest
(nicht amtlich): 1. Gegen die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag iSv § 97 Abs. 3 GNotKG kann sprechen, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen. 2. Der Geschäftswert für die Beurkundung der Aufhebung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 GNotKG.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 25 T 2/17 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-12-03
Aktenzeichen: 25 T 2/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1203.25T2.17.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze
(nicht amtlich):
-
Gegen die Auslegung einer Scheidungsfolgenvereinbarung als Austauschvertrag iSv § 97 Abs. 3 GNotKG kann sprechen, dass die beurkundeten Leistungen und Gegenleistungen nicht in einem ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen.
-
Der Geschäftswert für die Beurkundung der Aufhebung eines Erbvertrages richtet sich nach § 102 GNotKG und nicht nach § 97 GNotKG.
Tenor
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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