Landgericht Düsseldorf, 2018-12-21, 38 O 201/18

38 O 201/18Kantonsgericht21.12.2018

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 201/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-12-21

Aktenzeichen: 38 O 201/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2018:1221.38O201.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung – und zwar wegen der Dringlichkeit der Sache ohne mündliche Verhandlung – verboten,

ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr in das Gebiet der Europäischen Union Schuhe einzuführen oder auszuführen und / oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die an der Schuhaußenseite ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben bzw. hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:

Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu € 250.000, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht; die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihren organschaftlichen Vertretern.

Mit diesem Beschluss soll eine Abschrift der Antragsschrift nebst Anlagen zugestellt werden.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf einen Wert der Stufe bis € 260.000 festgesetzt.

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