4c O 103/17•Landgericht Düsseldorf, 2019-02-07, 4c O 103/17
Landgericht Düsseldorf, 2019-02-07, 4c O 103/17
4c O 103/17Kantonsgericht07.02.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4c O 103/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-02-07
Aktenzeichen: 4c O 103/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0207.4C.O103.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4c. Zivilkammer
Tenor
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I. Die Beklagte wird verurteilt,
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- es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft an ihren jeweiligen Vorstandsmitgliedern zu vollstrecken ist, zu unterlassen,
Steckverbinder für Medienleitungen, bestehend aus einem Steckerteil, das mit einem Steckerschaft dichtend in eine Aufnahmeöffnung eines Verbindergegenstückes einsteckbar und über Rastmittel lösbar gegen Herausziehen arretierbar ist, wobei das Steckerteil mit einem Leitungsanschlussabschnitt mindestens einen Leitungsabgang mit einer Leitungsachse aufweist, die zu einer Steckachse des Steckerschaftes quer oder gleichachsig ausgerichtet ist, wobei die Rastmittel aus mindestens zwei Rastarmen des Steckerteils bestehen, die sich zur Steckachse etwa parallel in Löserichtung erstrecken und in radialer Richtung federelastisch ausgebildet sind, wobei die Rastarme im eingesteckten Zustand jeweils eine innerhalb der Aufnahmeöffnung des Verbindergegenstückes vorhandene Raststufe rastend hintergreifen, und wobei das Steckerteil mit den Rastarmen als einstückiges, monolithisches Formteil ausgebildet ist, und ein derart beweglich mit dem Steckerteil verbundenes Verriegelungselement, dass es in einer Sicherungsstellung die Rastmittel gegen Lösen blockiert und in einer Lösestellung für eine die Arretierung aufhebende Lösebewegung freigibt, und wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung mit Riegelabschnitten derart in Spalte zwischen dem Steckerschaft und jedem Rastarm eingreift, dass jeder Rastarm in seinem freien Endbereich radial spielfrei fixiert ist
in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
bei denen die Rastmittel derart für eine kraftformschlüssige Verrastung ausgelegt sind, dass der Steckerschaft - in der Lösestellung des Verriegelungselements - einerseits mit einer Steckkraft rastend einsteckbar und andererseits mit einer Lösekraft rastend herausziehbar ist, wobei die Rastmittel zudem derart ausgebildet sind, dass die Steckkraft und die Lösekraft unterschiedlich groß sind, wobei jeder Rastarm einen radialen Rastansatz aufweist, der eine erste in Einstreckrichtung weisende Schrägfläche sowie eine gegenüberliegende zweite in Löserichtung weisende Schrägfläche aufweist; wobei der Rastansatz jedes Rastarmes im Zusammenwirken mit dem Verbindergegenstück derart mit unterschiedlichen Schrägflächen ausgebildet ist, dass die zum Lösen durch Herausziehen aus der Aufnahmeöffnung aufzubringende Lösekraft größer als die zum Einstecken erforderliche Steckkraft ist, wobei das Verriegelungselement in der Sicherungsstellung und in der Lösestellung kraftformschlüssig rastend relativ zum Steckerteil fixiert ist,
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- der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang die Beklagte die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 01.01.2016 begangen hat, und zwar unter Angabe
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a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer;
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b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren;
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c. der Menge der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;
wobei zum Nachweis der Angaben entsprechende Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
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- der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 28.12.2012 begangen hat, und zwar unter Angabe:
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a. der Herstellungsmengen und -zeiten;
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b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,
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c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und -preisen und der jeweiligen Typenbezeichnungen, sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,
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d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internet- Werbung der Domain, der Zugriffszahlen und der Schaltungszeiträume,
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e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei die Angaben zu Ziffer 3.e. nur für die Zeit ab dem 01.01.2016 zu machen sind und
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht-gewerblichen Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;
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- die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter I.1. bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;
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- die unter Ziff. I.1. bezeichneten und benutzten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich (Urteil des ... vom ...) festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache und mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.
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II. Es wird festgestellt,
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- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für die zu Ziff. I.1. bezeichneten, in der Zeit vom 01.10.2010 bis zum 27.12.2012 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen, wobei sich die Entschädigungspflicht auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Klägerin erlangt hat;
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- dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I.1. bezeichneten und seit dem 01.01.2016 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird, wobei sich die Schadensersatzpflicht in der Zeit vom 28.12.2012 bis zum 31.12.2015 auf die Herausgabe dessen beschränkt, was die Beklagte durch die Benutzung der angegriffenen Steckverbinder auf Kosten der Klägerin erlangt hat.
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III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
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IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 600.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.2. und Ziff. I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- EUR, hinsichtlich Ziff. I.5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,- EUR und hinsichtlich Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, wobei der Klägerin gestattet ist, die Sicherheitsleistung durch Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
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