5 S 13/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-03-06, 5 S 13/18
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 5 S 13/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-03-06
Aktenzeichen: 5 S 13/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0306.5S13.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Tenor
Das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6.2.2018, Az. 37 C 173/17, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2016 erklärte Modernisierungsmieterhöhung unberechtigt ist und, dass durch die erklärte Mieterhöhung für die Klägerin keine Verpflichtung begründet wird, ab dem 1.1.2017 eine über die bisherige Kaltmiete von 306,83 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die von den Beklagten mit Schreiben vom 19.7.2017 erklärte Modernisierungsmieterhöhung teilweise unberechtigt ist und, dass durch die erklärte Mieterhöhung für die Klägerin keine Verpflichtung begründet wird, ab dem 1.10.2017 eine über den Betrag von 494,15 € hinausgehende Kaltmiete zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 49% und die Beklagten als Gesamtschuldner 51%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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