Landgericht Düsseldorf, 2019-03-14, 34 O 16/19

34 O 16/19Kantonsgericht14.03.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 34 O 16/19 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-03-14

Aktenzeichen: 34 O 16/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0314.34O16.19.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen

Tenor

1. Den Antragsgegnerinnen zu 1. und 2. wird aufgegeben, es unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall von bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, ohne Zustimmung der Antragstellerin bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. im geschäftlichen Verkehr im Gebiet der Europäischen Union und bezüglich der Antragsgegnerin zu 2. im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Schuhe einzuführen oder auszuführen und / oder anzubieten, feilzubieten, zu bewerben oder in den Verkehr zu bringen, wenn diese mit einer Streifenkennzeichnung versehen sind, die an der Schuhaußenseite ansetzt und sich geschwungen und verjüngend nach oben bzw. hinten erstreckt und zwar in der im Folgenden abgebildeten Weise:

Die Kosten des Verfahrens werden den Antragsgegnerinnen auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

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