4a O 86/17•Landgericht Düsseldorf, 2019-04-25, 4a O 86/17
Landgericht Düsseldorf, 2019-04-25, 4a O 86/17
4a O 86/17Kantonsgericht25.04.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4a O 86/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-04-25
Aktenzeichen: 4a O 86/17
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0425.4A.O86.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
- es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Falle mehrfacher Zuwiderhandlung bis zu insgesamt 2 Jahren, zu unterlassen,
a) Sessel eines Sesselliftes mit Sitzen mit einer Sitzfläche und mit einem Schutzbügel, der sich quer über die Sitze erstreckt und von einer offenen Position in eine geschlossene Position verschwenkbar ist, wobei am Schutzbügel Sicherungsteile, insbesondere Schutzblenden, angeordnet sind, die sich in der geschlossenen Position des Schutzbügels in Richtung zur Mitte der Vorderkante der jeweiligen Sitzfläche hin erstrecken,
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Sicherungsteile einen ersten, dem Schutzbügel benachbarten Abschnitt, der zur Vorderkante hin ausgerichtet ist, und einen zweiten Endabschnitt aufweisen, der in einem Winkel (α) kleiner 180° zum ersten Abschnitt ausgerichtet ist.
Hauptanspruch 1
b) Sessellifte mit einer Talstation und einer Bergstation, einem zwischen der Talstation und der Bergstation umlaufenden Förderseil und mit permanent mit dem Förderseil verbundenen Sesseln zum Transport von Personen von der Talstation zur Bergstation und gegebenenfalls zurück
anzubieten, in Verkehr zu bringen, oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen,
wobei die Sessel nach Anspruche 1 ausgeführt sind;
Hauptanspruch 18
- der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses vollständig darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 13.04.2011 begangen hat, und zwar unter Angabe
a) der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer sowie der Einkaufspreise,
b) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen,
-zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei zum Nachweis der Angaben zu lit. a) und b) – mit Ausnahme der Lieferzeiten – die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;
wobei die Angaben zu den Lieferzeiten und die in lit. c), lit. d) und lit. e) aufgeführten Angaben nur für Handlungen ab dem 13.05.2011 zu machen sind;
wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und ihn ermächtigt, der Klägerin auf Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;
-
die vorstehend zu Ziffer I.1.a) bezeichneten, seit dem 13.04.2011 im Besitz Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents A erkannt hat, ernsthaft aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird;
-
an die Klägerin EUR 5.871,70 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2017 zu zahlen.
II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die unter Ziffer I.1. bezeichneten, seit dem 13.05.2011 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 400.000,00. Daneben sind die Ansprüche auf Unterlassung und Rückruf (Ziff. I.1. und I.3. des Tenors) gemeinsam gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 300.000,00. Der Anspruch auf Rechnungslegung (Ziff. I.2. des Tenors) ist gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 50.000,00. Der Anspruch auf Zahlung (Ziff. I.4. des Tenors) und die Kostenentscheidung sind jeweils gesondert vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
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