12 KLs 6/19•Landgericht Düsseldorf, 2019-05-13, 12 KLs 6/19
Landgericht Düsseldorf, 2019-05-13, 12 KLs 6/19
12 KLs 6/19Kantonsgericht13.05.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 12 KLs 6/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-05-13
Aktenzeichen: 12 KLs 6/19
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0513.12KLS6.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bewaffneten Handeltreibens mit
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 50 € wird angeordnet.
Die Einziehung der sichergestellten Betäubungsmittel, der Feinwaagen, der Verpackungsmaterialien, des Küchenmessers und der zwei Pfeffersprays wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§§ 30a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, 33 BtMG; 73, 73c, 74, 74 a StGB
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