Landgericht Düsseldorf, 2019-06-03, 25 T 162/16

25 T 162/16Kantonsgericht03.06.2019

Regest

(nicht amtlich): Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechtes aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zugrunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 162/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-06-03

Aktenzeichen: 25 T 162/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0603.25T162.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich):

Wird zur grundbuchlichen Absicherung des Nutzungsrechtes aus einem Mietvertrag eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit bestellt, ist gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 GNotKG der auf die Dauer des Rechts entfallene Wert unter Berücksichtigung der Laufzeit sowie des Mietzinses aus dem Mietvertrag für die Bewertung der Dienstbarkeit zugrunde zu legen. Der Jahreswert wird nur dann gem. § 52 Abs. 5 GNotKG mit 5 Prozent des Werts des betroffenen Gegenstands angenommen, sofern nicht ein anderer Wert festgestellt werden kann.

Tenor

Auf den Antrag der Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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