Landgericht Düsseldorf, 2019-06-12, 12 O 296/18

12 O 296/18Kantonsgericht12.06.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 296/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-06-12

Aktenzeichen: 12 O 296/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0612.12O296.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in sozialen Medien unter Abbildung einer Person (Bezeichnung „N“) kommerzielle Inhalte vorzustellen, ohne den kommerziellen Zweck der Veröffentlichung zu verdeutlichen, indem dies geschieht wie durch Veröffentlichung von Beiträgen wie folgt:

  • mit der Abbildung einer Person („N“) = 1. Ansicht,
  • nach Aufruf der ersten Ansicht durch einen Klick auf die Abbildung: Anzeigen des Namens von einem oder mehreren Unternehmen auf der gleichen Seite = 2. Ansicht,

und

  • durch einen weiteren Klick auf einen solchen eingeblendeten Unternehmensnamen: Anzeigen des Accounts des angeklickten Unternehmens = 3. Ansicht,

jeweils wenn dies geschieht wie in Anlage K 3 wiedergegeben.

Dem Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen dieses gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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