Landgericht Düsseldorf, 2019-07-12, 25 T 555/16

25 T 555/16Kantonsgericht12.07.2019

Regest

(nicht amtlich): Ein Ehevertrag betrifft nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen, die kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft ist, sondern eine Verbindung mehrerer und i.d.R. verschiedene Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht wie der Ehevertrag nach § 100 GNotKG richtet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 25 T 555/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-07-12

Aktenzeichen: 25 T 555/16

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:0712.25T555.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilkammer

Leitsätze

(nicht amtlich):

Ein Ehevertrag betrifft nur die Regelung der güterrechtlichen Verhältnisse der Ehegatten und ist von der Scheidungsfolgenvereinbarung zu trennen, die kein gesetzlich ausdrücklich vorgesehenes, typisiertes Rechtsgeschäft ist, sondern eine Verbindung mehrerer und i.d.R. verschiedene Beurkundungsgegenstände betreffender Verträge, deren Bewertung sich nach den allgemeinen Vorschriften des GNotKG und nicht wie der Ehevertrag nach § 100 GNotKG richtet.

Tenor

Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 07.04.2016 (UR-NR. 163/2016) des Notars bestätigt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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