Landgericht Düsseldorf, 2019-10-23, 21 O 266/18

21 O 266/18Kantonsgericht23.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 21 O 266/18 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-23

Aktenzeichen: 21 O 266/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1023.21O266.18.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger aufgrund der mit diesem geschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme in folgenden Mandaten zu erteilen:

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wobei in folgenden Mandaten Auskunft darüber zu erteilen ist,

a) Welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Terminsgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Terminsgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

b) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Verfahrensgebühr in der 1. Instanz hinaus in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er über die Verfahrensgebühr hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Terminsgebühr in der 1. Instanz, Prüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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c) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte über die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus in folgendem Mandat verrichtet hat, welche Gebühren er über solche für die Überprüfung der Erfolgsaussichten des Berufungsverfahrens hinaus nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren, Terminsgebühr im Berufungsverfahren, Einigungsgebühr) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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d) welche gebührenauslösenden Tätigkeiten der Beklagte in folgenden Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) wann abgerechnet und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen:

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e) Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über die Namen der nicht namentlich erwähnten Personen/Mandanten zu erteilen, die der Beklagte aufgrund der mit dem Kläger abgeschlossenen Kooperationsvereinbarung vom 05.07.2013 vertreten hat und/oder noch vertritt, ihm Auskunft über den Verfahrensstand (Verfahrensausgang bspw. Durch Urteil, Vergleich, Klagerücknahme) zu erteilen, Auskunft darüber, welche gebührenauslösende Tätigkeit der Beklagten in diesen Mandaten verrichtet hat, welche Gebühren er nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und/oder einer gesondert getroffenen Vereinbarung für die Vertretung (bspw. Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Einigungsgebühr) wann abgerechnet hat und in welcher Höhe die abgerechneten Gebühren beglichen wurden, sowie die Abrechnungen in diesen Mandaten vorzulegen.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

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