Landgericht Düsseldorf, 2019-10-30, 2a O 252/18

2a O 252/18Kantonsgericht30.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 252/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-30

Aktenzeichen: 2a O 252/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1030.2A.O252.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2 a. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf

Tenor

  • I. Die Beklagte wird verurteilt,
  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung verwirkten Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihrem jeweiligen Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Europäischen Union das Zeichen

“DHL"

für das Angebot, das Vertreiben oder das Inverkehrbringen von Fahrzeugmodellen, wie nachfolgend wiedergegeben

zu benutzen und/oder benutzen zu lassen;

  1. der Klägerin – bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland – Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der unter Ziffer I. 1 beschriebenen Waren zu erteilen, insbesondere unter Angabe von Namen und Anschrift der Hersteller, der Lieferanten und deren Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie unter Angabe der Mengen der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren;

  2. der Klägerin über den Umfang der unter Ziffer I. 1 bezeichneten Handlungen – bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland – Rechnung zu legen, und zwar unter Vorlage eines Verzeichnisses mit der Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung

  • der Einkaufsmengen, Einkaufszeiten und Einkaufspreise,

  • der Verkaufsmengen, Verkaufszeiten und Verkaufspreise,

  • sämtlicher Gestehungskosten unter Angabe der einzelnen Kostenfaktoren sowie des erzielten Gewinns

und unter Angabe der einzelnen Angebote und der Werbung unter Nennung

  • der Angebotsmengen, Typenbezeichnungen, Artikel-Nummern, Angebotszeiten und Angebotspreise sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

  • der einzelnen Werbeträger, deren Auflagehöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet;

  1. sämtliche sich in ihrem Besitz und/oder Eigentum befindlichen und mit dem Zeichen "DHL" wie in Ziffer I.1 wiedergegeben gekennzeichneten Fahrzeugmodelle zu vernichten sowie solche Produkte, sofern sie sich in den Vertriebswegen befinden, zurückzurufen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den unter Ziffer I.1 bezeichneten Handlungen entstanden ist oder künftig entstehen wird.

III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziff. I. 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 €, hinsichtlich Ziff. I. 2. und Ziff. I. 3. jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,00 €, hinsichtlich Ziff. I. 4. (Vernichtung und Rückruf) jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € und hinsichtlich Ziff. III. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

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