2a O 57/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-10-30, 2a O 57/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-10-30, 2a O 57/18
2a O 57/18Kantonsgericht30.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 2a O 57/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-30
Aktenzeichen: 2a O 57/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1030.2A.O57.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2a. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin 7.300,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 und ab dem 04.01.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf V Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZ9M255755;
2. an die Klägerin weitere 729,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen.
II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen.
IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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