Landgericht Düsseldorf, 2019-10-30, 2a O 57/18

2a O 57/18Kantonsgericht30.10.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2a O 57/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-10-30

Aktenzeichen: 2a O 57/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1030.2A.O57.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2a. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. an die Klägerin 7.300,21 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 4 Prozent für den Zeitraum vom 01.11.2011 bis zum 03.01.2018 und ab dem 04.01.2018 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf V Variant 2.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): WVWZZZ1KZ9M255755;

2. an die Klägerin weitere 729,23 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.01.2018 zu zahlen.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits sind von der Klägerin zu 10 % und von der Beklagten zu 90 % zu tragen.

IV. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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