Landgericht Düsseldorf, 2019-11-28, 37 O 48/19

37 O 48/19Kantonsgericht28.11.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 37 O 48/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-11-28

Aktenzeichen: 37 O 48/19

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1128.37O48.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Kammer für Handelssachen

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 15.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26. März 2019 zu zahlen.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen in Werbeprospekten und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs mit der Teilnahme an einem Gewinnspiel zu werben oder werben zu lassen, ohne bereits bei dessen Ankündigung die Informationen zur Verfügung zu stellen,

a) welche Beschränkungen des Teilnehmerkreises gegebenenfalls bestehen,

und/oder

b) wie teilgenommen werden kann und wie die Gewinner ermittelt werden,

wenn dies wie aus der Seite 5 der Anlage K4 ersichtlich geschieht.

  1. Der Beklagten werden für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 2. ausgesprochene gerichtliche Verbot als Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, und Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.

Zu verhängende Ordnungshaft wird gegen organschaftliche Vertreter festgesetzt.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2. April 2019 zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  3. Das Urteil ist aus dem Tenor zu 2. und 3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 5.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweiligen Vollstreckungsbetrages vorläufig vollstreckbar.

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