Landgericht Düsseldorf, 2019-12-06, 4b O 57/18

4b O 57/18Kantonsgericht06.12.2019

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4b O 57/18 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-12-06

Aktenzeichen: 4b O 57/18

ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1206.4B.O57.18.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4b. Zivilkammer

Tenor

I. Die Beklagten werden auf den Hilfsantrag verurteilt,

  1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 - ersatzweise Ordnungshaft - oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, die für die Beklagte zu 1) an den jeweiligen Geschäftsführern der Beklagten zu 1 ) zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Filterkartuschen anzubieten und/oder zu liefern,

welche geeignet sind für eine Vorrichtung zur Filtration von Flüssigkeiten,

  • mit einer Filterkartusche

  • mit einem Einlauftrichter mit einer Umfangswand, mit einer Trichterbodenwand und mit einer in der Trichterbodenwand angeordneten Aufnahmeöffnung, in die die Filterkartusche von oben einsteckbar ist, wobei der Dichtrand der Filterkartusche am Rand der Aufnahmeöffnung anliegt und wobei sich von der Aufnahmeöffnung eine, mindestens eine Auslauföffnung aufweisende Aufnahmekammer mit Umfangswand und Bodenwand nach unten erstreckt,

  • der Einlauftrichter weist unterhalb der Aufnahmeöffnung mindestens ein erstes Fixiermittel auf, wobei mindestens das erste Fixiermittel die Drosseleinrichtung bildet, um die von der Filterkartusche vorgegebene Strömungsmenge zu reduzieren,

  • die Bodenwand der Aufnahmekammer weist mindestens eine erste Einstülpung auf, die ein an die Bodenwand der Aufnahmekammer angeformter, nach innen weisender zylinder- oder kegelstumpfförmiger Hohlkörper ist, an dessen freien Rand mindestens ein nach innen weisender kreisbogenförmiger, mindestens eine Auslassöffnung freilassender, erster Wulst angeordnet ist,

wobei die Filterkartusche

  • ein Kartuschenoberteil mit mindestens einer Einlauföffnung, ein Kartuschenunterteil mit mindestens einer Auslauföffnung und einen Dichtrand aufweist,

  • unterhalb und beanstandet zum Dichtrand mindestens ein zweites Fixiermittel aufweist, das beim Einstecken der Filterkartusche in die Aufnahmeöffnung mit dem ersten Fixiermittel zusammenwirkt, sodass die Fixiermittel die Position der Filterkartusche definieren,

  • die Bodenwand der Filterkartusche weist mindestens eine die erste Einstülpung übergreifende zweite Einstülpung auf, in der ein nach außen weisender Dorn angeordnet ist, der beim Einstecken der Filterkartusche in den zylinder- oder kegelstumpfförmigen Hohlkörper eingreift,

  • wobei die ersten und zweiten Einstülpungen mindestens in Teilbereichen beabstandet zueinander angeordnet sind,

ohne

a)

im Falle des Anbietens an gewerbliche Abnehmer im Angebot ausdrücklich und unübersehbar darauf hinzuweisen, dass die Filterkartusche nicht ohne Zustimmung der Klägerin als Inhaberin des deutschen Teils des Europäischen Patents EP X B9 betreffend Vorrichtungen zur Filtration von Flüssigkeiten mit den vorstehend genannten Merkmalen verwendet werden dürfen und insbesondere auch nicht so beworben werden dürfen, und

b)

dass im Übrigen jegliche Hinweise - seien sie bildlicher, sprachlicher oder sonstiger Art - insbesondere auf Verpackungen oder im Internet, auf eine Verwendung der Filterkartuschen für Filtervorrichtungen „C “ und/oder „B “ zu unterbleiben haben, insbesondere in der Form mit Formulierungen wie „C “, „B “, „A “, „A +“, „C kompatibel“, „B kompatibel“, „A kompatibel“, „A + kompatibel“;

  1. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der Menge der ausgelieferten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

  1. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer 1. bezeichneten Handlungen seit dem 05.07.2008 begangen haben, und zwar unter Vorlage eines chronologisch geordneten Verzeichnisses unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, ‑zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Abnehmer einschließlich der Verkaufsstellen, für welche die Erzeugnisse bestimmt waren,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, ‑zeiten und -preisen unter Einschluss der Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet, im Falle von Internetwerbung der jeweiligen Domain, Zugriffszahlen und Schaltungszeiträume,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

die Beklagten zum Nachweis der Angaben zu a) entsprechende Belege (Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen haben, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen und

den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen und vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten deren Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die zu Ziffer I. 1 bezeichneten und seit dem 01.07.2008 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten.

V. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000 € vorläufig vollstreckbar, wobei für die Vollstreckung einzelner titulierter Ansprüche folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:

Ziff. I. 1.: 700. 000,00 EUR

Ziff. I. 2., 3.: 200.000, 00 EUR

Ziff. IV.: 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.