4b O 144/18•Landgericht Düsseldorf, 2019-12-20, 4b O 144/18
Landgericht Düsseldorf, 2019-12-20, 4b O 144/18
4b O 144/18Kantonsgericht20.12.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4b O 144/18 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-12-20
Aktenzeichen: 4b O 144/18
ECLI: ECLI:DE:LGD:2019:1220.4B.O144.18.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4b. Zivilkammer
Tenor
I. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.975.524,61 US-Dollar zuzüglich Zinsen in Höhe von 10 Prozent pro Jahr seit dem 19. Februar 2019 zu zahlen.
II. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin vorprozessuale Verzugszinsen in Höhe von insgesamt 203.912,54 US-Dollar zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin Verzugszinsen in Höhe von täglich 514,24 US-Dollar vom 18. Dezember 2018 bis zum 18. Februar 2019 zu zahlen.
IV. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin in einer gesonderten Aufstellung in elektronischer Form Auskunft zu erteilen für den Zeitraum seit dem 1. Oktober 2017 über
a) die Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), die wie im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definiert
aa) „verkauft“ (Sold) oder
bb) „anderweitig geliefert“ (Otherwise Supplied) wurden,
mitsamt einer Beschreibung der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products), einschließlich des Produktnamens und/oder der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Externen Modellnummer“ (External Model Number) sowie
b) der Anzahl der im Lizenzvertrag zwischen den Parteien definierten „Lizenzierten Produkte“ (Licensed Products) mit mehr als drei im Lizenzvertrag der Parteien definierten „Kanälen“ (Channels).
V. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) die Hälfte der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe 2.000.000,00 EUR, wobei folgende Teilsicherheiten festgesetzt werden:
- Ziffer I. bis III. und V.: 110 % des jeweils zu vollstreckenden Be-
trages
- Ziffer IV.: 50.000,00 EUR
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