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4a O 32/19 ZV•Landgericht Düsseldorf, 2021-03-10, 4a O 32/19 ZV
4a O 32/19 ZVKantonsgericht10.03.2021
Entscheidungsdatum: 2021-03-10
Aktenzeichen: 4a O 32/19 ZV
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0310.4A.O32.19ZV.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4 a. Zivilkammer
I. Die Schuldnerin wird durch ein Zwangsgeld in Höhe von EUR 5.000,-, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je EUR 1.000,-, wobei die Zwangshaft an dem Geschäftsführer der Schuldnerin, Herrn A, zu vollziehen ist, zum Rückruf gem. Ziffer I. 3. des Tenors des Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 16.06.2020, Az. 4a O 32/19, angehalten.
II. Das festgesetzte Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an die Schuldnerin vollstreckt werden.
III. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Zwangsvollstreckungsverfahrens.
IV. Der Gegenstandswert des Zwangsvollstreckungsverfahrens wird auf EUR 45.000,- festgesetzt.
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