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25 OH 21/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-05-04, 25 OH 21/20
25 OH 21/20Kantonsgericht04.05.2021
Leitsätze (nicht amtlich) 1. Wird in einem Geschäftsanteilskauf- und Übertragungsvertrages der Verzicht des Verkäufers zugunsten der Gesellschaft auf die Rückzahlung eines der Gesellschaft gewährten Darlehens mit beurkundet und sollen der Kauf sowie die Anteilsübertragung nur unter der aufschiebenden Bedingung des realisierten Verzichts zustande kommen, handelt es sich um eine im Rahmen von § 97 Abs. 3 GNotKG zu berücksichtigende Leistung des Verkäufers. Der Geschäftswert setzt sich dann aus dem Betrag der Darlehensverbindlichkeit sowie dem Wert der übertragenen Anteile zusammen. 2. § 17 Abs. 1 Satz 2 BNotO begründet keinen Rechtsanspruch des Kostenschuldners auf den Erlass oder die Ermäßigung von Gebühren unter den dort genannten Voraussetzungen, sondern gestattet dem Notar lediglich den Erlass oder die Ermäßigung nach vorheriger Zustimmung der Notarkammer. LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2021 – 25 OH 21/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-04
Aktenzeichen: 25 OH 21/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0504.25OH21.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsätze (nicht amtlich)
LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.05.2021 – 25 OH 21/20
Auf den Antrag des Beteiligten zu 1. auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung Nr. 20H0885b - HF vom 06.04.2021 des Notars Dr. I bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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