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25 OH 13/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-05-18, 25 OH 13/20
25 OH 13/20Kantonsgericht18.05.2021
Leitsatz (nicht amtlich) §§ 86, 105, 109, 111 Nr. 3 GNotKG § 2 Abs. 1 PartGG §§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 1 HGB Die Anmeldung des Ausscheidens des einzigen Steuerberaters aus einer Rechtsanwalts- und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft bildet mit der Anmeldung der Änderung des Namens und des Gegenstands der Partnerschaft eine notwendige Erklärungseinheit, weil diese Anmeldungen erforderlich sind, um nicht gegen das Verbot der Irreführung des § 18 Abs. 2 HGB zu verstoßen. Weil grundsätzlich die Namen aller Partner in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden müssen, muss der Name und Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft abgeändert werden, wenn nach dem Ausscheiden einer der angegebenen Berufe nicht mehr vertreten ist. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2021 – 25 OH 13/20
Entscheidungsdatum: 2021-05-18
Aktenzeichen: 25 OH 13/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0518.25OH13.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilkammer
Leitsatz (nicht amtlich)
§§ 86, 105, 109, 111 Nr. 3 GNotKG
§ 2 Abs. 1 PartGG
§§ 18 Abs. 2, 24 Abs. 1 HGB
Die Anmeldung des Ausscheidens des einzigen Steuerberaters aus einer Rechtsanwalts- und Steuerberater Partnerschaftsgesellschaft bildet mit der Anmeldung der Änderung des Namens und des Gegenstands der Partnerschaft eine notwendige Erklärungseinheit, weil diese Anmeldungen erforderlich sind, um nicht gegen das Verbot der Irreführung des § 18 Abs. 2 HGB zu verstoßen. Weil grundsätzlich die Namen aller Partner in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden müssen, muss der Name und Gegenstand der Partnerschaftsgesellschaft abgeändert werden, wenn nach dem Ausscheiden einer der angegebenen Berufe nicht mehr vertreten ist.
LG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2021 – 25 OH 13/20
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 9. März 2020 in der korrigierten Fassung vom 11. November 2020 der Notarin M aus K abgeändert.
In der Kostenrechnung sind 115,19 € zu viel erhoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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