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2 KLs 3/20•Landgericht Düsseldorf, 2021-07-26, 2 KLs 3/20
2 KLs 3/20Kantonsgericht26.07.2021
Leitsatz (nicht amtlich) 1. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Sprachsachverständigen in der Interpretation des Gesprochenen und entspricht damit nicht der gewöhnlichen Tätigkeit einer Übersetzung, die im Schwerpunkt aus einer schriftlichen Übersetzung besteht, richtet sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG. 2. Es ist der Honorarsatz eines Dolmetschers nach § 9 Abs. 5 JVEG zu erstatten, weil der Sprachsachverständige, der in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken ein Schriftstück, das gesprochene Wort eines Telefongesprächs oder Text- und Sprachnachrichten sowie Videos übersetzt, damit eine typische Dolmetscherleistung erbringt.
Entscheidungsdatum: 2021-07-26
Aktenzeichen: 2 KLs 3/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2021:0726.2KLS3.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Normen: § 9 Abs. 1 JVEG, § 9 Abs. 5 JVEG
Leitsatz (nicht amtlich)
Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit eines Sprachsachverständigen in der Interpretation des Gesprochenen und entspricht damit nicht der gewöhnlichen Tätigkeit einer Übersetzung, die im Schwerpunkt aus einer schriftlichen Übersetzung besteht, richtet sich die Vergütung nach § 9 Abs. 1 JVEG.
Es ist der Honorarsatz eines Dolmetschers nach § 9 Abs. 5 JVEG zu erstatten, weil der Sprachsachverständige, der in der Hauptverhandlung zu Beweiszwecken ein Schriftstück, das gesprochene Wort eines Telefongesprächs oder Text- und Sprachnachrichten sowie Videos übersetzt, damit eine typische Dolmetscherleistung erbringt.
Das Verfahren wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache auf die Kammer übertragen.
Die der B GbR zu erstattende Vergütung wird festgesetzt auf
3.430,60 €.
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