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19 OH 13/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-03-10, 19 OH 13/20
19 OH 13/20Kantonsgericht10.03.2022
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem nach § 52 GNotKG zu ermittelnden Geschäftswert des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag identisch.
Entscheidungsdatum: 2022-03-10
Aktenzeichen: 19 OH 13/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0310.19OH13.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 52, 108 GNotKG
Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag ist gemäß § 108 Abs. 2 GNotKG mit dem nach § 52 GNotKG zu ermittelnden Geschäftswert des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag identisch.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 130 GNotKG wird die Kostenrechnung vom, zu der UR.-Nr., des Notars I aufgehoben.
Zugleich wird der Beteiligte zu 1. angewiesen, die Kostenrechnung unter Zugrundelegung eines Geschäftswerts auf Grundlage des Jahresgewinns bzw. des Jahresfehlbetrags der letzten Jahre unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Jahreswertes, lediglich hilfsweise im Falle der Nichtermittelbarkeit auf Grundlage von 5% des Aktivvermögens, neu zu erstellen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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