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19 OH 17 - 20/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-03-11, 19 OH 17 - 20/20
19 OH 17 - 20/20Kantonsgericht11.03.2022
Leitsatz (nicht amtlich) Die Erhebung der Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG (fremde Sprache) ist auch bei Verfahren über die Beurkundung der Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, bei denen eine Gebühr nach KV 23300 GNotKG anfällt, nicht ausgeschlossen. Die Zusatzgebühr ist unabhängig von der Art des angewandten Beurkundungsverfahrens zu erheben, so dass auch Tatsachenbeurkundungen den Ansatz dieser Gebühr rechtfertigen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-11
Aktenzeichen: 19 OH 17 - 20/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0311.19OH17.8211.20.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: Nr. 26001 KV GNotKG, Nr. 23300 KV GNotKG
Leitsatz (nicht amtlich)
Die Erhebung der Zusatzgebühr Nr. 26001 KV GNotKG (fremde Sprache) ist auch bei Verfahren über die Beurkundung der Abnahme eidesstattlicher Erklärungen, bei denen eine Gebühr nach KV 23300 GNotKG anfällt, nicht ausgeschlossen. Die Zusatzgebühr ist unabhängig von der Art des angewandten Beurkundungsverfahrens zu erheben, so dass auch Tatsachenbeurkundungen den Ansatz dieser Gebühr rechtfertigen.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung werden die Kostenrechnungen der Notarin C bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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