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19 OH 10/20•Landgericht Düsseldorf, 2022-05-18, 19 OH 10/20
19 OH 10/20Kantonsgericht18.05.2022
Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags schuldet die GmbH und nicht deren Gesellschafter, weil diese nur als Beschlussorgan auftreten.
Entscheidungsdatum: 2022-05-18
Aktenzeichen: 19 OH 10/20
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0518.19OH10.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Normen: §§ 29, 30 Abs. 1 GNotKG
Die Kosten für die Beurkundung des Beschlusses über die Änderung des Gesellschaftsvertrags schuldet die GmbH und nicht deren Gesellschafter, weil diese nur als Beschlussorgan auftreten.
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung des Notars M, Kostenrechnungs-Nr. vom 01.09.2021 zu der UR-Nr., aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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