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1 O 116/21•Landgericht Düsseldorf, 2022-06-09, 1 O 116/21
1 O 116/21Kantonsgericht09.06.2022
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 1 O 116/21
ECLI: ECLI:DE:LGD:2022:0609.1O116.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilkammer
Die Zwangsvollstreckung gegen die Klägerin aus der notariellen Urkunde des Notars Dr. E. P. vom 00.00.0000 (UR-Nr. N01) mit zahlreichen Nachträgen) in der Fassung der zugunsten der Beklagten erteilten vollstreckbaren Ausfertigung des Notars Dr. B. in L. vom 00.00.0000, (Urkundennummer der vollstreckbaren Ausfertigung unbekannt) wird für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Streithilfe hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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