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38 O 169/23•Landgericht Düsseldorf, 2023-07-17, 38 O 169/23
38 O 169/23Kantonsgericht17.07.2023
Entscheidungsdatum: 2023-07-17
Aktenzeichen: 38 O 169/23
ECLI: ECLI:DE:LGD:2023:0717.38O169.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird wegen der Dringlichkeit des Falles ohne vorangegangene mündliche Verhandlung angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird untersagt, geschäftlich handelnd
und/oder
Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:
oder
Der Antragstellerin wird aufgegeben, bei der Zustellung dieses Beschlusses eine Abschrift der Antragsschrift ohne Anlagen zur Information der Antragsgegnerin mit zustellen zu lassen. Die Wirksamkeit der Zustellung ist davon nicht abhängig.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
Der Verfahrenswert wird auf 80.000,00 EUR festgesetzt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 51 GKG, 3 ZPO.
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