17 O 39/86•Landgericht Dortmund, 1987-05-11, 17 O 39/86
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Dortmund — 17 O 39/86 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1987-05-11
Aktenzeichen: 17 O 39/86
ECLI: ECLI:DE:LGDO:1987:0511.17O39.86.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein
weiteres Schmerzensgeld von 10.000,— DM ( i.W. zehn -
tausend Deutsche Mark) nebst 4 % Zinsen seit dem 01.
Dezember 1985 sowie weitere 1.170,-- DM (i.W. eintau-
Sendeinhundertundsiebzig Deutsche Mark) nebst 4 % Zin-
sen seit dem 07. Januar 1987 zu zahlen.
Ferner wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet
ist, der Klägerin auch den weiteren Schaden aus der zahn-
ärztlichen Behandlung zwischen dem 20. August 1984 und
dem 30. April 1985 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf öffentlich-rechtliche Leistungsträger übergegangen sind
oder übergehen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist für die Klägerjn gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 15.000.- DM vorläufig vollstreckbar.
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