Landgericht Dortmund, 1987-08-04, 9 T 393/87

9 T 393/87Kantonsgericht04.08.1987

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Dortmund — 9 T 393/87 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1987-08-04

Aktenzeichen: 9 T 393/87

ECLI: ECLI:DE:LGDO:1987:0804.9T393.87.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 9. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird im Kostenausspruch geändert:

Die außergerichtlichen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

1m übrigen werden die sofortigen Beschwerden zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,--DM festgesetzt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegnerin und der weitere Beteiligte je zur Hälfte. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen

Auslagen für das Beschwerdeverfahren selbst.

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